Fachkräftezulage für Ingenieur:innen
Ausgebildete Ingenieur:innen mit einem Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs sowie Mitarbeitende, deren Planstellen nach der Entgeltordnung Allgemeiner Teil – Ingenieure bewertet sind, erhalten eine Zulage mit folgender Staffelung:
- Sachbearbeitung: 500,00 € / Monat
- Sachgebietsleitung: 600,00 € / Monat
- Abteilungsleitung: 700,00 € / Monat
- Fachbereichsleitung 800,00 € / Monat
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD anteilig.
Mitarbeitende-werben-Mitarbeitende-Prämie
Wenn städtische Mitarbeiter:innen geeignete Bewerber:innen finden können, erhalten diese eine Prämie in Höhe von 500 € Brutto für Netto nach erfolgreicher Vermittlung und Einstellung einer Person mit einer Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten.
Leistungsorientierte Bezahlung
Leistungsentgelte werden auf Grundlage der systematischen Leistungsbeurteilung zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie gewährt. Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung geleistet. Die systematische Leistungsbeurteilung ist Grundlage für die Feststellung erbrachter Leistungen innerhalb der Monate Januar bis Dezember des vergangenen Jahres. Die Auszahlung der Leistungsprämien erfolgt mit dem Tabellenentgelt für den Monat März des Folgejahres. Die Auszahlung der Leistungsprämie für Beamte ist gesetzlich nicht vorgegeben und eine freiwillige Leistung der Stadt Ostfildern.
Betriebliche Altersversorgung
Mitarbeitende, welche bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, erhalten eine Betriebsrente, die sogenannte „ZVKRente“. Die Abwicklung übernimmt die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK-KVBW).
Jahressonderzahlung
Nach § 20 TVöD erhalten die Beschäftigten Ende November eine Jahressonderzahlung wie folgt ausgezahlt:
- E1 bis E8: 84,51% vom Brutto
- E9a bis 12:70,28 % vom Brutto
- E13 bis 15: 51,78 % vom Brutto
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.